Der Stiftungsrat besteht aus mindestens zwei Mitglieder, die ihr Amt ehrenamtlich und unentgeltlich führen. Die Mitglieder des ersten Stiftungsrates sind im Stiftungsgeschäft, alle weiteren werden durch den Aufsichtsrat der Stifterin berufen. Der Stiftungsrat legt die Grundsätze der Stiftungsarbeit fest und kann hierfür allgemeine Richtlinien geben. Er kann Maßnahmen des Vorstandes an seine Zustimmung binden. Dem Stiftungsrat obliegen z. B. die Bestellung und Entlastung des Vorstandes, die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und den Jahresbericht der Stiftung.